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Satzung

der Arbeitsgemeinschaft Ortschronik St.Peter-Ording

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für Ortschronik St. Peter-Ording"

Er hat seinen Sitz in St. Peter-Ording und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Arbeitgemeinschaft führt dann den Zusatz:

 

''Eingetragener Verein"

 

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

 

Der Verein hat die Aufgabe, auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage die Kenntnis der Vergangenheit der Gemeinde Sankt Peter-Ording zu fördern, eine Bestandsaufnahme des heutigen Zustandes des Ortes aufzunehmen und Perspektiven der Gemeindeeinwicklung zu diskutieren, die dafür erforderlichen Materialien in Schrift und Bild, Ton und Film zu sammeln, zu archivieren und zu erhalten.

Es sollen Vorträge, andere Arbeiten, Urkunden und Quellen zur Gemeinde- Geschichte veröffentlicht werden.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.      Keinem Mitglied steht auf Grund der Beitragszahlung ein vermögens-rechtlicher Anspruch gegenüber dem Verein zu.

4.      Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und fördernden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft als Einzelmitglied kann von natürlichen Personen, die Mitgliedschaft als Förderer von Gemeinden, Körperschaften, Unternehmen, Vereinen sowie auch von Einzelpersonen erworben werden. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.

 

 

§ 5

Finanzierung

 

Die für die Durchführung der Aufgabe des Vereins erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

 

1.      Beiträge und Spenden der Einzelmitglieder und Förderer

2.      Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

3.      Überschüsse aus Veröffentlichungen oder anderen, den Zielen des Vereins dienender Tätigkeiten des Vereins.

 

Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vermögen des Vereins zweckentsprechend zu verwalten und zu verwenden. Sie dienen der zur Deckung notwendigen Aufwendungen und Verwaltungskosten.

 

§ 6

Geschäftsjahr und Beitrag

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.01.1985

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; dabei können unterschiedliche Beitragssätze für Einzelmitglieder und für Förderer festgesetzt werden. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

Der Beitrag wird am 30. 06. eines jeden Jahres fällig.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand  und die Mitgliederversammlung. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. In den Vorstand können nur Einzelmitglieder gewählt werden.

 

 

§ 8

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist, dem Pfennigmeister und zwei weiteren Mitgliedern, von denen gleichzeitig eines den Geschäftsführer vertritt. Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist in Sitzungen, die vom Vorsitzenden mit einer Frist von 8 Tagen einberufen und von ihn geleitet werden, beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er wird auf jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig Über die Sitzungen des Vorstandes sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind, nachdem die Sitzungsteilnehmer zugestimmt haben.

 

 

§ 9

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

 

Für die Bearbeitung besonderer Aufgabenbereiche können Arbeitsgruppe gebildet werden, die vom Vorstand eingesetzt werden. Jegliche Arbeit der Arbeitsgruppen soll dem Zweck des Vereins dienlich sein und hat in kollegialer Zusammenarbeit zu erfolgen.

 

Jede Arbeitsgruppe wählt einen Sprecher, der den Vorsitzenden über den Fortgang der Arbeit auf dem Laufenden hält. Die Arbeitsprogramme mit Rang- und Reihenfolge werden vom Vorstand nach Anhörung der Sprecher der Arbeitsgruppe festgelegt.

 

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.

Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung und lädt die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin ein.

Jedem Mitglied steht Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung zu. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber beratende Funktion.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens zehn Mitgliedern eingebracht werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.

Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge darf nur abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

Der Vorstand hat in der Jahresversammlung einen Jahresbericht zu erstatten und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Die beiden Rechnungsprüfer berichten über das Ergebnis der Prüfung. Die Mitgliederversammlung hat Entscheidungsrecht in allen den Verein betreffenden Fragen. Sie beschließt insbesondere über

-          die Wahl der Vorstandsmitglieder

-          die Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 2 Stellvertretern

-          die Jahresrechnung

-          die jährliche Entlastung des Vorstandes

-          die Höhe der Mitgliedsbeiträge

-          die Änderung der Satzung

-          die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist als Ergebnisprotokoll aufzuzeichnen.

 

§ 11

Satzungsänderung

 

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn dreiviertel der abgegebenen Stimmen dafür sind und mindestens 1/3 der Mitglieder erschienen ist.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Archiv des Vereins an die Gemeinde Sankt Peter-Ording. Das vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Sankt Peter-Ording oder an das Kreisarchiv in Husum, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. März 1985 beschlossen und von den nachstehend aufgeführten Gründungsmitgliedern anerkannt.

 

                                               Unterschriften